§ 1 Vertragsabschluss

  1. Nachfolgende Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen (ALG) gelten in ihrer jeweils jüngsten Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.
  3. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; von unseren Lieferungs- und Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung an den Besteller vorbehaltlich ausführen. Von unseren Allgemeinen Lieferungs- und Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sowie alle Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  4. Soweit wir vor Erhalt eines Auftrages für den Besteller Muster anfertigen bzw. durchführen, sind die uns dabei entstehenden Aufwendungen insbesondere für Erstbemusterungen, Skid-Bau, Probelackierungen etc. zu ersetzen und die durchgeführten Arbeiten angemessen zu vergüten, soweit es zur Auftragsvergabe nicht kommt.

§ 2 Lieferfristen

  1. Lieferfristen und Termine gelten nur als annähernd mitgeteilt. Sie stehen unter dem Vorbehalt richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Satz 1 und 2 gelten jedoch nicht, wenn mit dem Verkäufer Lieferfristen oder Termine verbindlich festgelegt werden.
  2. Vereinbarte Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk oder Lager und beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung. Soweit zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle technischen Fragen abgeklärt sind oder der Vertrag später geändert wird, verlängert sich diese Frist in angemessenem Umfange.
  3. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede volle Woche der Verspätung von je 1/2 %, im Ganzen aber höchstens 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, verlangen. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten zwingend haften; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Wir haften jedoch nicht für unvorhersehbare oder vom Käufer beherrschbare Schäden.
  4. In Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und sonstigen Behinderungen, die wir nicht zu vertreten haben, gleich, ob sie bei uns oder bei einem Vorlieferanten eingetreten sind, sind wir berechtigt die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Ablaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen insbesondere Lagerkosten, zu verlangen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager zzgl. Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer. Die Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Soweit nach dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Mantelpreise oder Lohnkosten eintritt, kann sich der Preis nach billigem Ermessen erhöhen, soweit der Auftrag vereinbarungsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsabschluss ausgeführt wird.
  2. Die Zahlung ist am 25. des der Lieferung folgenden Monats rein netto zu leisten. Skontoabzüge sind nur zulässig, soweit wir dem ausdrücklich zustimmen. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine sind wir berechtigt, Verzugszinsen für die Zeit zwischen Fälligkeit und Zahlung in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  3. Alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, auch auslaufenden Schecks oder Wechseln, werden sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug gerät. Gleiches gilt, soweit in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder bei ihm Pfändungen erfolgen. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen sowie, wenn letztere nicht erfolgt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des vereinbarten Preises als entgangenen Gewinn ohne Nachweis fordern. Der Besteller kann den Nachweis eines geringen Schadens führen.
  4. Soweit der Preis der bestellten Ware € 5.000,00 übersteigt, sind wir berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 % zu verlangen, die binnen 7 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung fällig ist.
  5. Die Zurückzahlung von Zahlungen und die Aufrechnung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Gegenforderung gestützt werden, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Mängelhaftung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass uns eventuelle offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware, angezeigt werden. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Ablieferung angezeigt werden. Die Anzeige hat jeweils durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie von uns verweigert oder liegt ein Fall der §§ 281 Abs. 2 oder 323 Abs. 2 BGB vor, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Preises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei natürlicher Abnutzung.
  4. Wählt der Besteller in den in vorstehender Ziff. 2 genannten Fällen wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Mängelbedingte Schadensersatzansprüche richten sich im Übrigen nach § 5 dieser ALG.
  5. Rückgriffs Ansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Auf die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB kann sich der Besteller im Rahmen des Unternehmerrückgriffs nur berufen, wenn er seinerseits die Ware innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang an seinen Abnehmer veräußert hat.
  6. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffs Anspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Die Verjährungshemmung gemäß § 479 BGB gilt nur dann, wenn der Besteller seinem Abnehmer tatsächlich Gewähr geleistet hat. Verhandlungen zwischen uns und dem Besteller über die vom Besteller geltend gemachten Ansprüche oder die seine Ansprüche begründenden Tatsachen, hemmen die Verjährung nicht, es sei denn, die Verhandlungen werden kurz vor Ende der Verjährung geführt.
  7. Weitergehende oder andere als die in diesem § 4 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
  8. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden setzt bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache kein Verschulden voraus. In allen anderen Fällen kann der Kunde nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.

§ 5 Schadensersatzansprüche

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir haften jedoch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
  2. Außerdem haften wir nicht für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, diese verstoßen gegen wesentliche Vertragspflichten. Verstößt ein einfacher Erfüllungsgehilfe grob fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten, beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
  4. Tritt der Besteller nach vom Vertrag zurück, was mit Ausnahme des mängelbedingten Rücktritts nur bei einer von uns verschuldeten Pflichtverletzung zulässig ist, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch zu.

§ 6 Sicherungsrechte

I. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung solange berechtigt, als er seinen uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen nachkommt, nicht in Vermögensverfall gerät oder sonst unser Sicherungsinteresse nicht gefährdet ist. In diesen Fällen werden wir hiermit vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Besteller die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
  3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so übertragt dieser uns einen entsprechenden Miteigentumsanteil. Die Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung erfolgt in den Fällen nur bezüglich des Teiles der Forderung, der unserem Eigentumsanteil entspricht. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer- Wasser- und Diebstahlsgefahren angemessen zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherheiten nach unserer Wahl soweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die uns gegenüber dem Besteller zustehende Forderungen um 10 % übersteigt.
  6. Nehmen wir in Ausübung eines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

II. Sicherungsübertragung

  1. Soweit wir Gegenstände, die vom Besteller gestellt werden, für diesen bearbeiten, überträgt der Besteller uns das Miteigentum an diesen Gegenständen im Verhältnis des für die Verarbeitung vereinbarten Bruttogehalts zum Wert des Gegenstandes in unbearbeitetem Zustand.
  2. Stehen diese vom Besteller gestellten Gegenstände noch unter Eigentumsvorbehalt eines anderen Lieferanten, tritt der Besteller die bei Weiterveräußerung des Gegenstandes entstehende Forderung gegen seine Abnehmer bereits jetzt in Höhe unseres Bruttorechnungswertes an uns ab. Soweit der Gegenstand unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt steht, tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten gegen den Lieferanten in Höhe unseres Bruttorechnungsanspruches an uns ab.
  3. Soweit der Besteller die Gegenstände selbst nur gegen Entgelt für einen Dritten bearbeitet, tritt der Besteller hiermit einen Teil seiner Forderungen gegen den Dritten in Höhe unseres Bruttorechnungsbetrages an uns ab.
  4. Für die vom Besteller gemäß diesen Bestimmungen auf uns übertragene Rechte, gelten die Bestimmungen über Eigentumsvorbehalt (I.) sinngemäß.

§ 7 Auftragsbeendigung

  1. Eine Beendigung bzw. Verlängerung des Auftrages hat der Besteller mindestens vier Monate vor diesem Zeitpunkt anzukündigen. In diesen Monaten darf der Umfang der abgerufenen Arbeiten 80 % der in der letzten sechs Monaten vor dieser Ankündigung durchschnittlich pro Monat abgenommenen Menge nicht unterschreiten.
  2. Wir halten zur Durchführung des Auftrages in angemessenem Umfange Material vor. Soweit dieses Material bis zur Beendigung des Auftrages nicht mehr verbraucht werden kann, hat der Besteller das noch vorhandene Material gegen Erstattung unseres Einkaufspreises zu übernehmen. Gegen zusätzliche Erstattung der Kosten sind wir nach Wahl des Bestellers auch bereit, die Entsorgung des Materials zu übernehmen. Gleiches gilt hinsichtlich der Entsorgung der Lackiergestelle.
  3. Wird der Auftrag verlagert, so hat der Besteller auch die von uns zur Optimierung des Produktionsablaufes gefertigten Vorrichtungen gegen Erstattung unserer Kosten zu übernehmen.

§ 8 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Geschäftssitz. Mit Kaufleuten sowie mit Vertragsparteien, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. verlegen, gilt als vereinbart, dass Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten unser Geschäftssitz ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

§ 9 Teilunwirksamkeit

Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder nicht durchführbar sein sollten, wird die Wirksamkeit der anderen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt.